ABRECHNUNG MIT KRANKEN­KASSEN FÜR DIABETIKER MIT FOLGE­ERSCHEIN­UNGEN


Wir sind aufgrund entsprechender Zulassung gegenüber zahlreichen Krankenkassen abrechnungsbefugt, über die wir Sie gerne informieren. Bei Vorliegen einer durch Ihren Arzt ausgestellten Heilmittelverordnung für diese Kassen können wir folgende Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen:


  • Hornhautabtragung; Hornhautbearbeitung
  • Nagelbearbeitung
  • Podologische Komplexbehandlung

Sofern Sie von der Zuzahlung nicht befreit sind, sind 10 % der Behandlungskosten sowie 10 Euro je Verordnung selbst zu tragen.


 

Podologische Behandlungen für Diabetiker mit Folgeerscheinungen mit der Krankenkasse abrechnen